Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb Inhaltsverzeichnis 2.2.1 Angebote für Registereinträge .................................................................................... 3 2.2.2 Schneeballsysteme ..................................................................................................... 4 2.2.3 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen ............................................. 4 2.2.4 Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes ........................................................ 4 2.2.5 Pflicht zur Preisbekanntgabe für alle Dienstleistungen .............................................. 4 2.2.6 Internationale Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe ........................................... 5 2.2.7 Anpassung der Strafbestimmungen ............................................................................ 5 3.1.1 Kantone ....................................................................................................................... 5 3.1.2 Politische Parteien ....................................................................................................... 5 3.1.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete .. 6 3.1.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft ............................................... 6 3.1.5 Konsumentenorganisationen ...................................................................................... 6 3.1.6 Kommissionen ............................................................................................................. 6 3.1.7 Übrige Interessierte Kreise .......................................................................................... 6 3.4.1 Befürwortende Stellungnahmen zur vorgeschlagenen AGB-Regelung im UWG .... 10 3.4.2 Befürworter einer Regelung, die sich stärker am geltenden Art. 8 UWG orientiert . 11 3.4.3 Ablehnende Stellungnahmen zur vorgeschlagenen AGB-Regelung im UWG ........ 12 1 Einleitung In den letzten Jahren waren verschiedene Versuche unternommen worden, das UWG1 in Einzel- punkten zu verbessern. Dabei waren diese Änderungsvorschläge - mit einer Ausnahme2 - Be- standteil von grösseren Gesetzespaketen. Weil diese - zu nennen sind die Vorlagen "Stärkung des Konsumentenschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr" (2000), "Totalrevision des Lot- teriegesetzes3" (2002 - 2004) und "Änderung des Konsumenteninformationsgesetzes4" (KIG; 2005) - aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter geführt wurden, konnten auch die angestreb- ten UWG-Anpassungen nicht realisiert werden. Dabei war für einzelne Anliegen der Revisions- bedarf ausgewiesen. Dies kommt u. a. im Beschluss des Bundesrates vom 22. November 2006, mit dem er die Weiterführung einer Ambush-Marketing-Regelung stoppte, zum Ausdruck: Er ent- schied, dass Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch mit ausländischen Lauterkeits- aufsichtsbehörden bei der nächsten UWG-Revision zu schaffen sind. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 beauftragte der Bundesrat das Eidg. Volkswirtschaftsdeparte- ment (EVD), bei den Kantonen, politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbän- den der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Än- derung des UWG durchzuführen. Gegenstand der Vernehmlassung war ein Änderungsentwurf mit der Vorgabe, die Institution „lauterer Wettbewerb“ zu stärken. Die Vernehmlassungsfrist dau- erte bis zum 30. September 2008. Der vorliegende Bericht berücksichtigt alle eingegangenen Stellungnahmen, wobei er auf die Wiedergabe von konkreten Textvorschlägen verzichtet. 1 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241. 2 Vernehmlassungsvorlage vom 17. Mai 2006 betr. eine Anpassung des UWG im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung der Fussball-EM 2008 (Ambush Marketing). 3 Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG), SR 935.51. 4 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumentenin- formationsgesetz, KIG), SR 944.0. 2 Allgemeiner Überblick 2.1 Vorbemerkung Zur Vernehmlassung eingeladen wurden alle Kantonsregierungen, 13 politische Parteien, die drei gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht ge- samtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 33 weitere Organisationen. 58 der offi- ziell eingeladenen und 25 nicht formell begrüsste Vernehmlasser/-innen haben sich geäussert, was eine Gesamtzahl von 83 Teilnehmenden ergibt. Der SAG hat sich vollumfänglich der Stel- lungnahme von economiesuisse angeschlossen. Die Stellungnahmen der vier Konsumentenor- ganisationen ACSI, FRC, fk und SKS sind einzeln gezählt, obwohl sie eine gemeinsame Stel- lungnahme eingereicht haben. 2.2 Überblick über das Vernehmlassungsergebnis 2.2.1 Angebote für Registereinträge Die weit überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst den neuen Tatbe- stand betreffend unlautere Angebote für Registereinträge ausdrücklich. Zum Teil werden Vor- schläge für eine weitergehende Präzisierung gemacht. Abgelehnt wird die Bestimmung einzig von einem Verband (VDF) und zwei im Registerhandel tätigen Unternehmen. 2.2.2 Schneeballsysteme Auch der neue Tatbestand betreffend unlautere Schneeballsysteme findet überwiegende Zu- stimmung. Kritisiert wird zum Teil, die Bestimmung sei noch nicht hinreichend präzis. Insbeson- dere die Abgrenzung zwischen erlaubten Multi-Level-Marketing- und unlauteren Schneeballsys- temen müsse noch besser herausgeschält werden. Für drei Kantone stellt die Überführung der Schneeballsysteme ins UWG eine Verschlechterung dar, da sie vom Offizialdelikt zum Antrags- delikt mutiere. Abgelehnt wird die Bestimmung in der unterbreiteten Form vom SGV und einzel- nen Organisationen aus dem Umkreis von Multi-Level-Marketing-Gesellschaften. Sie fordern ei- ne klarere Bestimmung, die in der Praxis umsetzbar sei. Die fedDSA schlägt eine Angleichung der Bestimmung an die in der EU-Richtlinie zu den unlauteren Geschäftspraktiken5 aufgeführten Klausel vor. Für den SAV gehört die Bestimmung nicht ins UWG, sondern in ein Konsumenten- schutzgesetz. 5 Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäfts- praktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). 2.2.3 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen Äusserst kontrovers ausgefallen sind die Stellungnahmen zur Verschärfung des geltenden Arti- kels 8 UWG betreffend missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Während sämtliche Kantone, CVP, SP, die Spitzenverbände der Arbeitnehmer, der SBV, die Konsumentenorganisationen und einzelne Wirtschaftsverbände die Neuausrichtung begrüssen, stellen sich FDP, SVP und die Spitzenverbände der Wirtschaft (economiesuisse, SGV, SBVg), unterstützt von anderen Wirt- schaftsorganisationen, dem Vorhaben entgegen. Kritisiert wird insbesondere, dass mit der vor- geschlagenen Änderung eine abstrakte Inhaltskontrolle von AGB eingeführt würde, was die Ver- tragsfreiheit verletze. Zudem wird moniert, die Bestimmung gehe weiter als das entsprechende EU-Recht, da der Schutzbereich nicht nur Konsumenten umfasse, sondern auch gewerbliche Abnehmer. Dieser Aspekt wird andererseits gerade von einzelnen Gewerbekreisen positiv ge- würdigt. Vereinzelt wird gesagt, eine Verschärfung mittels Streichung von „in irreführender Wei- se“ im geltenden Artikel 8 sei der Vernehmlassungsvorlage vorzuziehen (WEKO, SAV). Schliess- lich gibt es Stimmen, welche die abstrakte Inhaltskontrolle im UWG als verfehlt erachten und diese Thematik im OR geregelt haben wollen. Viele Befürworter der Verschärfung halten es für notwendig, parallel im OR etwas vorzukehren, insbesondere die Rechtsfolgen unlauterer AGB. 2.2.4 Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser unterstützt die vorgeschlagene Weiterentwick- lung des Klagerechts des Bundes. Die FDP wünscht noch Präzisierungen in der Botschaft zur Frage, wie oft der Bund von seinem Klagerecht Gebrauch macht. Abgelehnt wird die Ausweitung des Klagerechts von BL, SVP, SGV und einzelnen Wirtschaftsverbänden. Economiesuisse äus- sert sich differenziert. Nach ihr müssten zumindest die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes klar und restriktiv festgehalten werden. 2.2.5 Pflicht zur Preisbekanntgabe für alle Dienstleistungen Der vorgeschlagene Systemwechsel betr. Preisbekanntgabe für Dienstleistungen – Unterstellung sämtlicher Dienstleistungen mit Ausnahmekatalog – wurde kontrovers aufgenommen. Er wird von einer klaren Mehrheit der Kantone sowie von Arbeitnehmer- und Konsumentenkreisen be- fürwortet. Abgelehnt wird er hingegen von FDP, SVP, den arbeitgeberseitigen Spitzenverbänden der Wirtschaft und den Banken. Bei den übrigen sich äussernden Wirtschaftskreisen halten sich Befürworter und Gegner etwa die Waage. Einzelne Branchenverbände reklamieren für sich eine Ausnahme. Generell monieren die ablehnenden Kreise, bei komplexen und individuell zu bezie- henden Dienstleistungen sei es unmöglich, den tatsächlich zu bezahlenden Preis zum Voraus zu bestimmen. Zudem würden Dienstleistungen eine ungleich höhere Vielfalt und Komplexität auf- weisen als Waren. Befürchtet werden zusätzliche administrative Belastungen. Auch für die CVP ist der Systemwechsel nur akzeptabel, wenn es gelinge, diesem Aspekt in befriedigendem Mas- se Rechnung zu tragen. 2.2.6 Internationale Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe Die Notwendigkeit, Rechtsgrundlagen für einen Informationsaustausch mit ausländischen Part- nerbehörden zu schaffen, wird von der weit überwiegenden Mehrheit anerkannt. Von mehreren Teilnehmern wird gefordert, dass die beiden Bestimmungen nochmals auf ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutzgesetz6 geprüft werden. Abgelehnt werden die Bestimmungen zur internationa- len Amtshilfe von der SVP. 6 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1. 2.2.7 Anpassung der Strafbestimmungen Die Anpassung der strafrechtlichen Bestimmungen an die materiellen Änderungen der Revisi- onsvorlage wird überwiegend befürwortet. In einzelnen Stellungnahmen wird die Befürchtung geäussert, mit der vorgesehenen Parteistellung des Bundes werde das Antragsdelikt in ein Offi- zialdelikt umgewandelt. 3 Die Stellungnahmen im Einzelnen 3.1 Allgemeine Bemerkungen von Vernehmlassungsteilnehmern 3.1.1 Kantone Die weit überwiegende Mehrheit der Kantone befürwortet die Vorlage ausdrücklich. Kein Kan- ton spricht sich ausdrücklich gegen die Vorlage als Ganzes aus. ZH begrüsst die Stossrichtung der Gesetzesrevision, merkt aber auch an, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht übermässig einge- schränkt werden solle. AG reicht zu einzelnen Bestimmungen Änderungsanträge ein, da die Vor- lage nicht in allen Punkten zu befriedigen vermöge. FR bedauert, dass mit der anstehenden Re- vision der Konsumentenschutz in der Schweiz nicht noch mehr an das europäische Recht ange- glichen wird. Defizite bestünden u. a. im elektronischen Geschäftsverkehr, bei unadressierten Werbesendungen und unlauteren Gewinnversprechen. Auch SZ und UR sehen hier zusätzlichen Handlungsbedarf, BL zumindest für irreführende Gewinnversprechen. Auch GR ortet hier einen Regelungsbedarf; des Weiteren aber auch bezüglich Aufforderungen, bei dubiosen Geldtransfers mitzuwirken. ZH möchte die Revision zum Anlass nehmen, auch Gewinnspiele und Wettbewerbe vom Lotterierecht ins UWG zu überführen. 3.1.2 Politische Parteien Die CVP und die SP begrüssen die Revisionsvorlage. Der SP fehlen allerdings weitere wesentli- che Revisionspunkte wie der elektronische Geschäftsverkehr, unadressierte Werbesendungen und unlautere Gewinnversprechen und -spiele. Die FDP ist der Auffassung, dass nicht alle ge- planten Neuerungen das UWG präzisieren. Sie lehnt deshalb die zentralen Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen und zur Preisbekanntgabepflicht ab, während sie die anderen Bestimmungen unterstützt oder noch für verbesserungswürdig hält. Die SVP fordert, dass sich die Revision auf die beiden Punkte Adressbuchschwindeleien und Schneeballsysteme zu konzentrieren habe. Eine darüber hinausgehende Vorlage würde als bürokratisches und wirt- schaftsfeindliches Gesetz abgelehnt. 3.1.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete GV und SSV begrüssen die Revision, verzichten aber, mangels besonderer Betroffenheit, auf eine ausführliche Stellungnahme. 3.1.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft economiesuisse, SGV und SAG begrüssen zumindest teilweise die Revision des UWG. Wie die SBVg lehnen sie aber die abstrakte Inhaltskontrolle von AGB und die generelle Unterstellung von Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht ab. Kv schweiz, SBV und Travail.Suisse begrüssen dagegen sämtliche Neuerungen der UWG- Reform. Kv schweiz und Travail.Suisse fordern zusätzlich eine Ergänzung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und eine Anpassung im Obligationenrecht7 (OR). Zudem ver- langt Travail.Suisse eine Regelung betreffend die Zustellung von unadressierten Werbesen- dungen und unlautere Gewinnversprechen. 7 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), SR 220. 3.1.5 Konsumentenorganisationen Acsi, FRC, kf und SKS unterstützen die Revision vollumfänglich und verlangen vom Bundesrat eine rasche Verabschiedung der Botschaft. Alle vier Organisationen orten fehlende Teile im elektronischen Geschäftsverkehr, bei der Zustellung unadressierter Werbesendungen sowie bei unlauteren Gewinnversprechen. Der Schutz der Konsumenten und anderer Marktteilnehmer ge- gen die Risiken unlauteren Geschäftsgebarens sieht der TCS als Notwendigkeit. Einige der vor- geschlagenen Änderungen würden es jedoch nicht erlauben, effizient gegen Missbräuche vorzu- gehen. Sie beschränkten den Wettbewerb und die individuelle Freiheit, was nicht im Sinne der Konsumenten sei. 3.1.6 Kommissionen Die EKK und die WEKO unterstützen die Revision. 3.1.7 Übrige Interessierte Kreise Coop, FER, KGL, und SwissT.net begrüssen die UWG-Revision ohne Vorbehalte. AGVS, CP, FP VD, FRP, GST, HS, Migros, ProMarca, SADV, SBB, SW, sava und SDV be- grüssen grundsätzlich die Vorlage, nehmen aber nicht zu allen Neuerungen Stellung oder lehnen einzelne ab. Insbesondere die abstrakte Inhaltskontrolle von AGB und / oder die generelle Un- terstellung der Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht werden in Frage gestellt. Swissmem steht der Revisionsvorlage überwiegend kritisch gegenüber. Intercable und VDF lehnen sie ganz ab. Der SAV äussert sich zur Revision ebenfalls eher kritisch. Der Konsumentenschutz sei nicht die primäre Aufgabe des UWG und die Rechtsdurchsetzung werde durch eine Ausweitung der Spe- zialtatbeständen nicht erleichtert. Ww&p ist der Ansicht, dass der Schutz vor unerwünschten Te- lefonanrufen und das Verbot von Gewinnankündigungen wichtiger wäre als die Regelung der Registereinträge und Schneeballsysteme. Zudem sei das UWG ein Sammelbecken von unerle- digten Vorstössen geworden. Das UWG sei aber nicht geeignet, den Konsumenten vor Enttäu- schungen zu schützen. Viele Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich nur zu einzelnen Bestimmungen und nicht zur Gesetzesrevision insgesamt. Überwiegend positiv werden die neuen Regelungen betreffend Re- gistereinträge, Erweiterung des Klagerechts des Bundes sowie Zusammenarbeit und Datenbe- kanntgabe aufgenommen. Bei den Schneeballsystemen wird teilweise befürchtet, dass die vor- gesehene Regelung über das Ziel hinausschiesse. Stark umstritten sind insbesondere die Ein- führung der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB und die Unterstellung aller Dienstleistungen un- ter die Preisbekanntgabepflicht. 3.2 Angebote für Registereinträge (Art. 3a UWG-Entwurf) Art. 3a Angebote für Registereinträge (neu) Unlauter handelt insbesondere, wer: a. für Eintragungen in Verzeichnisse, wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder ähn- liche Register, mit Korrekturangeboten, Offertformularen oder Ähnlichem wirbt oder solche Eintragungen unmittelbar anbietet, ohne in grossen Buchstaben, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache hinzuweisen auf: 1. die Entgeltlichkeit des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrages, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die Verbreitung und Form der Publikation; b. für Eintragungen nach Buchstabe a Rechnungen verschickt, ohne vorgängig ei- nen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Die weit überwiegende Mehrheit derjenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Be- stimmung geäussert haben, begrüsst Art. 3a und die damit einhergehende Präzisierung der Rechtslage für Registereintragsangebote ausdrücklich (AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, TG, UR, VD; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, kv schweiz, SAG, SBV, SGV und Tra- vail.Suisse; WEKO; AGVS, Coop, CP, fedDSA, FER, FP VD, FRP, HS, KMU-Forum, GST, KGL, Migros, ProMarca, SADV, sava, SDV; SW, SwissT.net und ww&p). Generell wird das Fehlen eines klaren Tatbestandes betreffend Registereintrags-Schwindel als Nachteil angese- hen. In Art. 3a werde nun präzise umschrieben, wer womit den Tatbestand des unlauteren Han- delns erfülle. Dadurch werde ein zweckmässiger lauterkeitsrechtlicher Rahmen gesetzt, mit dem ein von der Wirtschaft als Ärgernis empfundenes Geschäftsgebaren wirksam bekämpft werden könne. Für die FDP liegt der Detaillierungsgrad der Regelung allerdings am oberen Limit. Die Konsumentenorganisationen Acsi, FRC, kf, SKS begrüssen die neue Regelung ausdrück- lich. Unzählige Vertreter von KMU hätten sich in der Vergangenheit bei den Konsumentenorga- nisationen gemeldet, weil sie auf ein unlauteres Angebot hereingefallen seien. Auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die weitere Anregungen zur Formulierung der Be- stimmung oder auch kritische Äusserungen anbringen, unterstützen grundsätzlich das Vorhaben (AG, BE, NE, ZG, ZH, SAV). Folgende Feststellungen und Änderungsvorschläge werden in die- sem Zusammenhang gemacht: AG schlägt vor, Art. 3a lit. a Ziff. 4 zu präzisieren und zu erweitern. Dies mittels Einführung eines zeitlichen Elements. Zudem solle der Herausgeber verpflichtet werden, Auflagenhöhe und Vertei- lung in geeigneter Form zu dokumentieren und nachzuweisen. Ferner sei auch der Inserate- Verkauf einzubeziehen, da auch in diesem Umfeld Missbräuche festzustellen seien. BE weist ebenfalls auf den fehlenden Einbezug dieses Missbrauches hin. NE fügt an, dass der Bund zum Teil selbst für die Probleme mit Registereinträgen mitverantwort- lich sei, da er den Betreibern von privaten Registern Informationen über neue Unternehmen vor der Publikation im SHAB weiter gebe. Der Bund sollte Massnahmen treffen, damit Unternehmen, welche die Standesregeln nicht beachten würden, keine solchen Informationen erhielten. ZG schlägt im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Angeboten betreffend Registereinträge vor zu prüfen, ob nicht die Strafverfolgung und die Beurteilung solcher Missbräuche auf Bundes- ebene gebündelt werden sollte. Die Zentralisierung der Strafverfolgung beim Bund könnte zu nutzbaren Synergien führen, womit allenfalls ein höherer Grad an Effizienz bei der Strafverfol- gung erreicht würde. ZH fragt sich, ob Unternehmen, Verwaltungen und freiberuflich Tätige wirklich nicht in der Lage seien, Adressbuchschwindeleien selber zu bemerken. Ob die Adressverzeichnisse von geringem oder gar keinem Nutzen seien, sei weder durch den Staat noch mittels des UWG zu entschei- den. Dies sei bei der Weiterbearbeitung des Vorhabens zu berücksichtigen. ZG, ZH, Coop, FRP, SAV und SW weisen darauf hin, dass die Formulierung „in grossen Buch- staben“ nicht präzise und interpretationsbedürftig sei. Als Alternativen werden folgende Wendun- gen vorgeschlagen: „in prägender Weise“ (ZG), „in grosser Schrift“ (ZH, Coop), „in angemesse- ner Grösse“ (Coop), „an leicht sichtbarer Stelle, drucktechnisch hervorgehoben, in gut lesbarer Schrift und in verständlicher Sprache“ (SAV) oder „mittels gegenüber dem sonstigen Text er- kennbar grösseren Buchstaben“ (SW). Der SAV schlägt vor, aus systematischen Gründen keinen neuen Art. 3a zu schaffen, sondern die Bestimmung in den bestehenden Art. 3 UWG als neue lit. p zu integrieren. Zudem regt er verschiedene redaktionelle Änderungen an. Ww&p weist darauf hin, dass grundsätzlich jedes Versenden einer Rechnung ausserhalb eines Vertragsverhältnisses als unlauter zu qualifizieren sei. Andernfalls könnte die neue Bestimmung dahin gehend interpretiert werden, das Versenden von Rechnungen ohne vorgängigen Auftrag sei nur im Bereich der Registereinträge unlauter. R. Arpagaus bemerkte anlässlich der Veranstaltung des SFK, dass mit Art. 3a die bestehende Praxis im Bereich der Offert-Rechnungen kodifiziert und die Rechtssicherheit erhöht werde. Es würden allerdings gewisse Probleme bei der Rechtsdurchsetzung fortbestehen, z. B. bei den vorsorglichen Massnahmen oder der Zustellung von Dokumenten ins Ausland. Abgelehnt wird die neue Bestimmung vom VDF und den beiden im Registerhandel tätigen Un- ternehmen B&P DL und Intercable. Begründet wird dies mit der fehlenden Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auf Grund der Selbstverantwortung der betroffenen Unternehmen und des genügenden Schutzes durch bereits bestehende Gesetze. Intercable bemängelt zudem, dass die Bestimmung eine Vielzahl undefinierter Begriffe enthalte, was Unsicherheit schaffe und Willkür Tür und Tor öffne. 3.3 Schneeballsysteme (Art. 3b UWG-Entwurf) Art. 3b Schneeballsysteme (neu) 1 Unlauter handelt insbesondere, wer die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für die Gegenpartei im Wesent- lichen dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen anzuwerben (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip). 2 Ein System nach einem solchen Prinzip wird vermutet, wenn sich die Zahl der Teilnehmer schnell und unkontrollierbar erhöhen kann und zusätzlich mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: a. Die Teilnehmer erhalten für die Anwerbung von neuen Teilnehmern einen ver- mögensrechtlichen Vorteil. b. Die Teilnehmer müssen eine Eintrittsinvestition leisten. c. Die Teilnehmer erhalten Provisionen auf den Umsätzen ihrer untergeordneten Teilnehmer. d. Die Teilnehmer haben kein Recht, die nicht verkauften Produkte gegen Erstat- tung des Erwerbspreises zurückzugeben. e. Die Struktur des Systems oder die Berechnung der Provisionen ist unklar. f. Der Eigenverbrauch der Teilnehmer wird für die Provisionsberechnung heran gezogen. Die Kantone AR, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, die Bundesratsparteien CVP, FDP und SP, die vier Konsumentenorganisatio- nen Acsi, FRC, kf und SKS, die Spitzenverbände economiesuisse, kv schweiz, SAG, SBV und Travail.Suisse, die Kommissionen EKK und WEKO sowie AGVS, Baumeister, Coop, FER, FP VD, FRP, HS, KGL, Migros, ProMarca, sava, SDV und SW von den übrigen interes- sierten Organisationen begrüssen sowohl die Überführung der Schneeballsysteme ins UWG wie auch die Bestimmung in der unterbreiteten Form. Angesichts der durch Schneeballsysteme im- mer wieder entstandenen wirtschaftlichen Schäden sei es notwendig, im neuen Art. 3b die Krite- rien klar aufzulisten, nach denen Transaktionen als „unlauter“ zu qualifizieren seien. Es dürften aber nicht sämtliche Systeme erfasst werden, bei denen ein Mitglied als Gegenleistung für die Rekrutierung eines neuen Mitgliedes einen Vorteil erhalte. Unter diesem Aspekt sei insbesonde- re der relativ offene Art. 3b Abs. 2 lit. e präziser zu formulieren (economiesuisse). Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern wird die Bestimmung als noch zu wenig aus- gereift, zu unpräzise und nicht praxistauglich kritisiert (VD, SVP, Amway, Forum KMU, SFK, SVNM, ww&p). AG, BS und VS sehen im neuen Art. 3b UWG eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen System, da neu die Teilnahme an Schneeballsystemen nur noch auf Strafantrag hin geahndet werden soll und nicht mehr als Offizialdelikt (Art. 38 Lotteriegesetz). AG bedauert zudem, dass deswegen neu Vermögenswerte nur noch in der Höhe des Schadenersatzes beschlagnahmt werden könnten. AG und BS fügen zudem an, dass nicht nur die aktiv anwerbenden Personen bestraft werden sollten, sondern alle Einleger. VD bemängelt, dass der Entwurf nicht auch die Gewinnspiele regelt. Im seinerzeitigen Entwurf zu einem total revidierten Lotteriegesetz (2002-2004) sei auch vorgesehen gewesen, das UWG mit einer Norm zu den unlauteren Gewinnspielen zu ergänzen. Dies solle noch geklärt und er- gänzt werden. VS hinterfragt die Überführung des Schneeballsystem-Tatbestands ins UWG. Zudem sei die neue Regelung weniger klar als die alte in Art. 43 Ziff. 1 der Lotterieverordnung8. Besonders der Begriff „essentiellement“ mache die Bestimmung unverständlich. VS wünscht ferner eine Be- gründung, weshalb jetzt mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Vermutung in Abs. 2 gelte und nicht mehr nur eines, wie dies im seinerzeitigen Entwurf des EJPD vom 09.12.2002 vorgesehen gewesen sei. 8 Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotte- rieverordnung, LV), SR 935.511. SGV, Amway, fedDSA, Intercable, Sch. & St. und VDF lehnen die neue Bestimmung in der un- terbreiteten Form ab. Der SGV kritisiert, dass die in Abs. 2 lit. a, b, c und f genannten Kriterien weit am Kern der Bestimmung vorbeigingen. Von den anderen wird kritisiert, Art. 3b sei so for- muliert sei, dass auch legale Network-Marketing-Systeme erfasst würden. Mit der vorgeschlage- nen Formulierung würde die Tätigkeit aller seriösen Marketing-Unternehmen quasi verunmög- licht. Insbesondere die in Abs. 2 aufgelisteten Kriterien seien ungeeignet, legale Network- Marketing-Systeme von illegalen Schneeballsystemen abzugrenzen. Während bei letzteren die Umverteilung von Geldern durch Anwerbung neuer Mitglieder im Vordergrund stehe, gehe es bei legalen Systemen um den Vertrieb marktfähiger Produkte. Diesem Unterscheidungskriterium würde Art. 3b zu wenig Rechnung tragen. Die Notwendigkeit, Schneeball-Systeme gesetzlich zu regeln, wird aber mehrheitlich akzeptiert. Doch müsse Art. 3b völlig anders redigiert werden. So schlägt die fedDSA vor, dass sich die Bestimmung im Wortlaut an die Unlauterkeitsklausel Nr. 14 im Anhang zur Richtlinie 2005/29/EG anlehnen sollte. Der SAV ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht in das UWG, sondern eher in ein Konsu- mentenschutzgesetz gehöre. Zudem weise die Vorschrift in redaktioneller Hinsicht erhebliche Mängel auf und sei kaum justiziabel. M. Streuli-Youssef bemerkte anlässlich der Veranstaltung des SFK ebenfalls, dass eine klare Abgrenzung zwischen unlauteren Schneeballsystemen und erlaubten Multi-Level-Marketing- Systemen fehle. Auch sei zweifelhaft, ob sich diese neue Bestimmung mit ihren zu wenig präzi- sen Wendungen als Strafnorm eigne. SVNM und ww&p weisen zudem darauf hin, dass die Vermutung in Art. 3b Abs. 2 zu einer Um- kehr der Beweislast führe. Dies sei unzulässig und mit der verfassungsrechtlich garantierten Un- schuldsvermutung nicht vereinbar, zumal ein Verstoss gegen das UWG strafrechtliche Konse- quenzen nach sich ziehen könne. 3.4 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG-Entwurf) Art. 8 Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die: a. in gegen Treu und Glauben verstossender Weise von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen; oder b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. 3.4.1 Befürwortende Stellungnahmen zur vorgeschlagenen AGB-Regelung im UWG Sämtliche Kantone, CVP, SP, kv schweiz, SBV, Travail.Suisse, die Konsumentenorganisatio- nen Acsi, FRC, kf und SKS, die EKK sowie Baumeister, Coop, FMB, FP VD, FRP, KGL, ProMarca, SDV, SVV und SwissT.net begrüssen die Neufassung des Art. 8 betr. missbräuchli- che Geschäftsbedingungen. BS findet, dass Art. 8 lit. b präzisiert werden sollte, da sonst vertraglich vereinbarte Abweichun- gen vom gesetzlich geregelten Vertrag wie z.B. Wegbedingung der Haftung aller Art bei Banken ebenfalls durch die Gerichte erfasst werden könnten. NE, SZ, SP, Acsi, FRC, kf, SKS sowie EKK und WEKO fordern gleichzeitig eine entsprechende Änderung des OR. Es wird auf den Entwurf im Zusammenhang mit der Revision des Konsumen- teninformationsgesetzes (KIG) aus dem Jahre 2005 verwiesen, auf den ein entsprechender OR- Entwurf abzustellen habe. Eine Regelung im OR gebe Rechtssicherheit für alle Parteien. Im OR sei auch die Nichtigkeitsfolge missbräuchlicher AGB zu verankern. SZ fügt ferner an, dass die wichtigsten in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Regeln zur Kontrolle der AGB in die Gesetzgebung aufgenommen werden sollten. Nach dem SVV erübrigt sich mit der vorliegenden UWG-Bestimmung eine OR-Revision. Ein zivil- rechtliches Nebeneinander einer AGB-Kontrolle nach UWG und OR dürfe es nicht geben. Es sei deshalb eine Abstimmung mit einschlägigen Vorlagen des Eidg. Finanzdepartements (Versiche- rungsvertragsgesetz9) nötig. Acsi, FRC, kf und SKS weisen darauf hin, dass Handlungsbedarf gegen einseitig zulasten des Konsumenten formulierte AGB gegeben sei, was durch ständige, bei ihren Organisationen ein- gehende Beschwerden belegt sei. Der Handlungsbedarf sei auch durch die entsprechenden Empfehlungen der EKK zuhanden des Bundesrates erkennbar. Die im jetzigen UWG enthaltene Regelung hätte wegen des Zusatzes „in irreführender Weise“ eine eindeutige Definition der Missbräuchlichkeit verhindert. Im Übrigen dürfe in keinem EU-Land das Kleingedruckte in Kauf- verträgen und Versicherungspolicen so missbräuchlich sein wie in der Schweiz. Die Konsumen- tenorganisationen führen als praktische Beispiele einer ungleichen Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Anbieter und Konsumenten die folgenden an: 1. Fair-Use-Regel in den AGB der Cablecom: Die Cablecom könne zwischen 16 und 24 Uhr den Internetzugang vorübergehend sperren, wenn ein Kunde das Internet zu stark nutze. Mit anderen Worten: Wenn Cablecom die Funktionsfähigkeit des Netzes nicht mehr garantieren könne, sei der Kunde schuld, weil er das Netz gebraucht habe. 2. Hin- und Rückflug bei Swiss: Die AGB der Swiss hielten fest, dass der Rückflug ohne eine Rückerstattung verfalle, wenn der Kunde den Hinflug nicht wahrnehme. Baumeister und FMB weisen darauf hin, dass es der Realität entspreche, dass die Bauherren den kleinen und mittleren Unternehmen ihre AGB aufzwängen. In jüngster Vergangenheit seien bei Vertragsabschlüssen immer wieder missbräuchliche oder zumindest unklare und zweideutige AGB verwendet worden. Dies führe immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit unsicherem Aus- gang. Nach FMB würden diese AGB oft von der natürlichen Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien abweichen. Deshalb dürfe Art. 8 nicht zu restriktiv interpretiert werden. Für die Baumeister geht der neue Art. 8 in die richtige Richtung. Es sei jedoch auf Grund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie z. B. „Treu und Glauben“ damit zu rechnen, dass dieser nicht ein wesentlich wirksameres Mittel zur Bekämpfung des Missstandes darstelle. 9 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1 3.4.2 Befürworter einer Regelung, die sich stärker am geltenden Art. 8 UWG orientiert WEKO und SAV schlagen vor, im geltenden Art. 8 UWG bloss die Worte „in irreführender Weise“ zu streichen, ohne weitere Änderungen vorzunehmen. Aus wettbewerbspolitischer Sicht ist Art. 8 UWG laut WEKO grundsätzlich zu begrüssen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die gesetzliche Verankerung einer AGB-(Inhalts-) Kontrolle nicht vorzugsweise (auch) im OR erfolgen sollte, wo- bei auf den erläuternden Bericht der Expertenkommission vom 31. Juli 2006 zum Vorentwurf „Gesamtrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG“ verwiesen wird. Die Expertenkommission habe die Ansicht vertreten, dass eine allgemeingültige AGB-Inhaltskontrolle in einem neuen Art. 20a OR vorzusehen sei. Sollte dies noch aktuell sein, müsse dies mit Art. 8 UWG koordiniert werden. Zum vorgeschlagenen Art. 8 sei inhaltlich zu bemerken, dass die Ver- sion im Vorentwurf, welche bloss die ersatzlose Streichung des Einschubs „in irreführender Wei- se“ vorgesehen habe, der Vernehmlassungsversion vorzuziehen sei, da die materielle Bedeu- tung von „in gegen Treu und Glauben verstossender Weise“ nicht klar sei. Wenn damit dasselbe wie in der Generalklausel von Art. 2 UWG gemeint sei, würde sich eine erneute Erwähnung er- übrigen. Sollte es sich um eine zusätzliche Voraussetzung handeln, sei dies nur eine Umformu- lierung, nicht aber eine inhaltliche Verbesserung des jetzigen Art. 8 UWG. Zudem stelle sich die Frage, warum der Einschub „in gegen Treu und Glauben verstossender Weise“ nur in lit. a und nicht auch in lit. b erwähnt werde. Schliesslich solle Art. 8 lit. a UWG auf der Ebene der Inhalts- kontrolle und nicht der „Vertragsabschlussmodalitäten“ anzusiedeln sein. 3.4.3 Ablehnende Stellungnahmen zur vorgeschlagenen AGB-Regelung im UWG FDP, SVP, economiesuisse/SAG, SBVg, SGV, TCS, AGVS, GST, HS, Intercable, Migros, SLV, Swissmem, VDF und VSK lehnen den vorgeschlagenen Art. 8 ab. Die FDP besteht aus- drücklich auf der alten Fassung von Art. 8 UWG. Diese sei zwar nicht überzeugend, jedoch durch eine gewisse Gerichtspraxis ergänzt. Die neue Version sei faktisch eine Umformulierung des alten Artikels, welche massive Probleme mit sich bringe, ohne dass ihr Nutzen evident sei. Die Gefahr sei gross, dass der neu formulierte Artikel zu einer Mehrbelastung für die Verfasser von AGB führe. Gleichzeitig bestehe die Gefahr, dass ein neuer, ebenso unpräziser Artikel zu keinerlei Verbesserung bei den Konsumenten führe. Der neue Verweis auf Treu und Glauben sei mindestens ebenso auslegungsbedürftig wie die bisherige Wendung „in irreführender Weise“ und führe zu einem noch grösseren Ermessensspielraum der Gerichte und damit zu noch grösserer Rechtsunsicherheit als die jetzige Rechtslage. Generell herrscht bei den ablehnenden Stellungnahmen der Tenor vor, die Konsumenten seien durch die bestehenden Gesetze, Rechtsprechung und Praxis ausreichend vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen geschützt. Gemäss FDP ist die Einführung einer abstrakten Inhaltskontrolle stossend. Es würde sich um ein Novum im schweizerischen Privatrecht handeln. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit im schweize- rischen Privatrecht würde zumindest tangiert, indem Verträge mit kollektiven Inhalten zurückge- drängt und Verträge für Einzelfälle bevorzugt würden. Es müsse die Möglichkeit zu allen Arten von Vertragsschlüssen geben, alles andere sei mit einer liberalen Auffassung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger unvereinbar. Im übrigen verweist die FDP auf die Argumentation in ihrer Vernehmlassung zum KIG vom 13. Juli 2004. Nach der SVP führt der Bundesrat keine Missstände an, welche eine Revision notwendig ma- chen würden. Es sei unbedingt zu verhindern, dass die Schweiz in diesem Bereich das wirt- schaftsfeindliche und bürokratische EU-Recht übernehme. Für economiesuisse stellt eine abstrakte Inhaltskontrolle von AGB einen überschiessenden Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, der insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Klage- rechts des Bundes als problematisch erscheine. Die abstrakte Inhaltskontrolle sei unnötig, da be- reits heute AGB, die gegen zwingendes Recht verstiessen, ungültig seien und zudem die An- wendung der Ungewöhnlichkeitsregel in der Praxis zu einer Art faktischen Inhaltskontrolle führe. Die Neuregelung brächte auch eine Verwischung zwischen zwingendem und dispositivem Recht mit sich. Das dispositive Recht könnte durch AGB kaum mehr verändert werden und würde so faktisch zu zwingendem Recht. Des Weiteren sei auch die Umsetzung bei Innominatverträgen schwierig, da hier eine objektive Gewichtung, ob eine Regelung erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweiche oder ob die Rechte und Pflichten gerecht verteilt seien, kaum möglich sei. Kritisiert wird weiter, dass der Wortlaut des revidierten Art. 8 UWG auf Grund der zahlreichen in- terpretationsbedürftigen Begriffe eine Quelle neuer Rechtsunsicherheiten sei. Ähnlich argumentieren SBVg, AGVS, HS, Swissmem, SLV und VSK. Die Neufassung des Art. 8 enthalte zahlreiche unklare Bergriffe, womit der richterlichen Praxis ein unzumutbar weiter Er- messenspielraum eröffnet werde. Dadurch werde die Rechtssicherheit sowohl für die Unterneh- men als auch für die Kunden zerstört. Ausserdem müsste eine Vielzahl von Standardverträgen überprüft und angepasst werden, was mit grossem finanziellem, zeitlichem und personellem Aufwand sowie mit Unsicherheiten verbunden wäre. Die neue Regelung führe auch zu einer tief- greifenden Einschränkung der Vertragsfreiheit, was besonders gravierend sei, da als Sanktion die Nichtigkeit drohe. Die SBVg befürchtet auch, dass Bund und Konsumentenorganisationen die Vertragsgestaltung zwischen Anbietern und Abnehmern in einem unverhältnismässigen Mass beeinflussen könnten. Nach SBVg, SLV und VSK führt die abstrakte Inhaltskontrolle ge- mäss Art. 8 lit. b zudem zu einem Systemwechsel im UWG, da für einen Verstoss bereits eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten genüge. Ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten werde dagegen nicht vorausgesetzt. Economiesuisse, SBVg, swissmem, SLV, und VSK weisen darauf hin, dass der neue Artikel für Anbieter und Abnehmer sämtlicher Stufen Geltung hätte und damit weiter gehe als Art. 3 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln10, der nur für Konsumenten gelte. Eventualiter schlägt die economiesuisse vor, dass ein Verstoss gegen Treu und Glauben auch Vorausset- zung für Art. 8 lit. b sein müsse und dass Art. 8 seine Geltung auf Verträge mit Konsumenten be- schränke. Der SGV ist gegen die Änderung des Art. 8, weist aber darauf hin, dass die Meinungen seiner Mitgliederorganisationen zum Teil diametral auseinander gingen. Die Abschlussmodalitäten ei- nes privatrechtlichen Vertrages seien grundsätzlich Sache der Parteien und es bedürfe individu- elle, der Situation angepasste AGB. Einstimmig werde die Formulierung des Art. 8 abgelehnt, da sie zu unbestimmt und zu auslegebedürftig sei. Falls überhaupt eine Änderung in Betracht gezo- gen werde, solle in Art. 8 lit. a der Ausdruck „in gegen Treu und Glauben verstossender Weise“ durch „in irreführender Weise“ ersetzt werden. Nach TCS würde eine abstrakte Inhaltskontrolle ohne Irrtum eines Vertragspartners den berech- tigten Organisationen und dem Bund ermöglichen, den Willen der Vertragsparteien zu überge- hen. Damit würde eine Art Vertrags-Zensur eingeführt. Dies schränke die Vertragsfreiheit zu sehr ein. Diese Meinung teilen auch AGVS, HS, Swissmem und VSK. Migros, SAV, sava, SLV, SW, Swissmem, VDF und VSK sind der Meinung, dass die Regelung betreffend die abstrakte Normenkontrolle von AGB aus systematischen Überlegungen nicht ins UWG, sondern ins OR gehöre. F. Thouvenin äusserte sich an der Veranstaltung des SFK dahin gehend, dass die Regelung von AGB im Wettbewerbsrecht rechtssystematisch eine Fehlleistung sei. Der Konnex der betref- fenden Bestimmung zur Generalklausel und zu den übrigen Spezialtatbeständen fehle oder sei künstlich. Art. 8 UWG sei aufzuheben und stattdessen solle ein „Rahmengesetz zum Konsumen- tenschutz“ mit einer dazugehörenden Verordnung eingeführt werden. Wünschenswert sei zudem ein Klauselkatalog, wie man ihn aus dem europäischen Recht kenne. Dieser Wunsch wird auch von ww&p und eventualiter vom VSK geäussert. Nach ww&p sollte zudem die Nichtigkeitsfolge bei Verstössen gegen Art. 8 in Art. 9 UWG besonders erwähnt werden. 10 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. 3.5 Erweitertes Klagerecht des Bundes (Art. 10 UWG-Entwurf) Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 - 5 (neu) 2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen: c. Aufgehoben 3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn: a. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder b. die Interessen einer Mehrzahl von Personen oder einer Gruppe von Angehö- rigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind. 4 Soweit der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nen- nung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen infor- mieren. 5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden. Sämtliche Kantone (ausser BL), CVP, SP, SBV, kv schweiz, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS, EKK, WEKO, Baumeister, Coop, CP, CVAM, FER, KMU-Forum, FP VD, HS, KGL, Migros, ProMarca, SADV, SAV und ww&p begrüssen die Erweiterung des Klagerechts des Bundes auf Binnensachverhalte ausdrücklich oder lehnen sie nicht ab. Die FDP steht der Erweiterung des Klagerechts des Bundes nicht grundsätzlich negativ gegen- über, wünscht aber präzisere Angaben, wie oft der Bund von seinem Klagerecht Gebrauch ma- chen wolle. Der Bundesrat habe in der Botschaft auf diese Fragen detailliert einzugehen und das Bedürfnis nach einem neuen Klagerecht zu substantiieren. Nach Meinung des SBV wird mit der Weiterentwicklung des Klagerechts die Inländerdiskriminie- rung beseitigt. Die Schweizer Akteure, deren Kollektivinteressen verletzt worden seien, würden künftig gleich behandelt wie die ausländischen Partner. Für den SADV ist das erweiterte Klage- recht des Bundes auch für die Durchsetzung der neuen Bestimmung gegen die Registerbetrüger wichtig. Der SAV regt an, den Ausdruck „Mehrzahl von Personen“ durch „die Interessen von vie- len Personen“ zu ersetzen, da die Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen sei. A. Brunner begrüsste anlässlich der Veranstaltung des SFK die Änderung des UWG. Durch die vorgesehene Klagemöglichkeit des Staates würden nun auch die inländischen Konsumenten ge- schützt. Positiv zu bewerten sei, dass auf die Einführung sogenannter „class actions“ verzichtet werde. BL, SVP, economiesuisse, SGV, TCS, FRP, SDV, SVV und Swissmem lehnen die Ausdeh- nung des Klagerechts des Bundes ab. BL und SVP finden, in einer liberalen Rechtsordnung sei es den betroffenen Parteien zuzumuten, in Eigenverantwortung allfällige rechtliche Schritte ein- zuleiten. Speziell zu berücksichtigen sei, dass gemäss dem geltenden Gesetz bereits ein ausge- bautes Klagerecht der Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen beste- he. Ebenso seien die im erläuternden Bericht auf Seite 13 dargestellten Varianten zum Klage- recht des Bundes zu verwerfen. Swissmem vertritt die Meinung, dass die Konsumentenschutz- organisationen die kollektiven Interessen wahrnehmen müssen. Nach SGV würde die Auswei- tung weitgehend überflüssigen Mehraufwand für Gerichte und Behörden verursachen. Economiesuisse und TCS befürchten, die Ausdehnung des Klagerechts des Bundes könnte bei der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB zu weitgehende Eingriffe des Staates in die Vertrags- freiheit nach sich ziehen. Nach economiesuisse müssten zumindest diese Eingriffsmöglichkei- ten des Bundes klar und restriktiv festgehalten werden. Die Formulierung des Art. 10 Abs. 3 sei auf jeden Fall zu offen. Diese Meinung wird auch von der FRP geteilt, derzufolge der Begriff „Kol- lektivinteressen“ unklar sei. Der SVV weist darauf hin, dass das Versicherungswesen bereits einer umfassenden Miss- brauchsaufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) unterstehe. Auf Grund dieser aufsichtsrechtlichen Regulierung könne die vorgeschlagene Ausdehnung des Klagerechtes des Bundes auf nationale Sachverhalte für Versicherungsdienstleistungen keine Geltung haben. Oh- nehin halte man die vorgeschlagene Ausdehnung für ordnungspolitisch fragwürdig. SW und SDV schlagen vor zu prüfen, ob anstelle der Ausweitung des Klagerechts des Bundes nicht die nach UWG legitimierten Konsumentenorganisation finanziell entschädigt werden könn- ten. Die in Art. 10 Abs. 4 vorgeschlagene Informationsmöglichkeit des Bundes wird grundsätzlich begrüsst. Nach BS müsste aber nicht nur der Bundesrat, sondern auch die klageberechtigte Verwaltungsbehörde (SECO) für die Information zuständig sein. ZH findet den Begriff „Firma“ zu eng. Nach SBV werde die Befugnis des Bundes, die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltenswei- sen unter Nennung der entsprechenden Firmen zu informieren, eine deutlich abschreckende Wirkung haben. Nach economiesuisse sollte ein öffentliches Interesse für das Ergreifen einer solcher Mass- nahme nicht genügen, sondern es müsse ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen. Zudem sei vor einer Information der Öffentlichkeit die Unlauterkeit des entsprechenden Verhal- tens gerichtlich festzustellen. Diese Meinung wird auch vom SVV vertreten. SGV und VDF be- fürchten, die Informationsmöglichkeit könnte zu Vorverurteilungen („name and shame“) mit allen damit verbundenen Schäden führen. TCS, FRP und VDF lehnen die Informationsmöglichkeit des Bundes gemäss Art. 10 Abs. 4 Ent- wurf ab. Nach TCS gebe es keine genauen Evaluationskriterien betreffend Voraussetzungen für eine Veröffentlichung. Die FRP hält die Massnahme für nicht praktikabel, da sie wohl in der Re- gel zu spät erfolgen würde. Der VDF hält die Information der Öffentlichkeit ohne vorhergehendes rechtliches Verfahren für rechtsstaatlich bedenklich. 3.6 Pflicht zur Preisbekanntgabe für Dienstleistungen (Art. 16 UWG- Entwurf) Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe 1 Für Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben. 2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. Er kann dabei ins- besondere aus technischen oder aus Sicherheitsgründen Ausnahmen von der Pflicht zur Preisbekanntgabe vorsehen. 3 Vorbehalten bleiben Spezialregelungen zur Preisbekanntgabe in anderen Erlassen des Bundes, insbesondere für messbare Güter und Leistungen die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen. Die Kantone begrüssen grossmehrheitlich die Ausdehnung der Preisbekanntgabepflicht auf alle Dienstleistungen, wie auch CVP, SP, kv schweiz, SBV, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf und SKS, EKK, WEKO, Baumeister, Coop, FER, GST, HS, Migros, ProMarca, VDF und VSK. Nach BS und Coop gibt es keine sachlichen Gründe, welche die Ungleichbehandlung zwischen Waren und Dienstleistungen und zwischen den verschiedenen Dienstleistungen mit Bezug auf die Preisbekanntgabepflicht rechtfertigen könnten. Klärungsbedarf besteht nach Meinung von BS aber für Dienstleistende im Gesundheitssektor, insbesondere das Verhältnis zum TARMED, aber auch zu Leistungen, welche nicht nach TARMED abgerechnet würden, sowie zu den Spitaltari- fen. SZ tritt dafür ein, dass vom Grundsatz der Preisbekanntgabepflicht nur in gut begründeten Fällen abgewichen werden dürfe. Demgemäss erscheine die Formulierung in Abs. 2 „... insbe- sondere aus technischen oder Sicherheitsgründen...“ etwas vage. Kritische Stimmen gibt es vor allem im Zusammenhang mit dem den Kantonen übertragenen Vollzug. GE fügt an, der Bundesrat müsse die Preisbekanntgabe für die unterstellten Dienstleis- tungen sowie die Ausnahmen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behör- den festlegen. Es gelte zu verhindern, dass den kantonalen Vollzugsstellen in Anbetracht der Vielfalt der unterstellten Dienstleistungen ein zu grosser Vollzugsaufwand erwachse. Auch für die CVP ist die vorgeschlagene Regelung nur akzeptabel, wenn sie unbürokratisch, massvoll und pragmatisch umgesetzt werde. Gewisse Vorbehalte gegenüber dem Vollzug von Art. 16 UWG bringt auch der SVV an. Die Kontrollen durch die lokalen Behörden seien im Anzeigefall an- spruchsvoll, wenn nicht gar aussichtslos. Die Gesetzesänderung müsse unbedingt von Mass- nahmen begleitet sein, die diese Prozesse vereinfachten. Nach SP, Acsi, FRC, kf und SKS müssten im Vollzug der Preisbekanntgabe grosse Anstren- gungen gemacht werden. Verschiedene Erhebungen hätten jeweils Mängel in der Gesetzesbe- achtung gezeigt. Nach wie vor würde eine Regelung der Preisbekanntgabe im KIG anstelle des UWG bevorzugt. Bei einer solchen Lösung wäre die Nichtangabe des Preises nicht bloss abs- trakt unlauter, sondern es würde dem Konsumenten die Möglichkeit gegeben, eine Vertragsver- letzung einzuklagen. Die EKK beantragt, den Grundsatz der gut sichtbaren und leicht lesbaren Preisangabe im UWG (und nicht bloss in der PBV11) festzulegen. Art. 16 Abs. 2 UWG sei entsprechend zu ergänzen. 11 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV), SR 942.211. 12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251. Die WEKO bringt bezüglich des Art. 16 UWG folgenden Vorbehalt an: Massnahmen zur Verbes- serung der Markttransparenz seien aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zwar grundsätzlich positiv zu werten, könnten jedoch auch kollusionsfördernd wirken, indem sie z.B. Rückschlüsse auf die Kostenstrukturen bei den Anbietern bzw. auf deren Preispolitik oder auf andere Elemente der Geschäftpolitik erlauben würden. Dies würde die Ausübung von unzulässigen abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 Kartellgesetz12) erleichtern, was ver- hindert werden solle. In diesem Zusammenhang weist die WEKO auch auf den möglichen mate- riellen Widerspruch zwischen Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 PBV mit Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Kartellgesetz hin. Wenn eine Preisempfehlung eines Herstellers an Händler weitgehend befolgt werde, könne dies zu einer unzulässigen vertikalen Wettbewerbsabrede führen. Der VSK weist darauf hin, dass bei einer Mehrzahl der Bankdienstleistungen der Preis nicht zum Voraus bestimmbar sei. Die FDP betrachtet die Ausweitung der Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Dienstleistungen mit Skepsis. Zwar könne sie sich die Bekanntgabepflicht für Dienstleistungen grundsätzlich vor- stellen. Allerdings sei es wichtig, dass sie nicht die Einzelheiten der Preisgestaltung, sondern nur den Totalpreis inklusive aller Leistungen umfasse. Sonst werde der Aufwand für die Unterneh- men zu gross. Der Bundesrat habe in der Botschaft aufzuzeigen, wie er die Bekanntgabepflicht umzusetzen gedenke. Zudem seien Ausführungen zu machen, ob bestimmte Branchenleistun- gen (etwa Bankdienstleistungen) in globo von der Bekanntgabepflicht ausgenommen werden könnten. Forderungen nach Ausnahmen von der Preisbekanntgabepflicht stellen auch verschiedene an- dere Vernehmlassungsteilnehmer. So ist der SAV der Ansicht, dass für den Anwaltsberuf bereits mit Art. 12 lit. i Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte13 eine Spezial- regelung in Sinne von Art. 16. Abs. 3 des Entwurfs bestehe und deshalb Anwaltsdienstleistungen nicht vom Geltungsbereich erfasst seien. Die FRP verlangt, dass Dienstleistungen auf dem Ge- biet der Werbung in den Ausnahmekatalog aufgenommen werden. Der AGVS fordert dies für Reparaturen im Bereich des Automobilgewerbes. Die SBB wünscht eine Ausnahmeregelung be- züglich der Preise des öffentlichen Verkehrs. Der SVV ist der Ansicht, dass die Informations- pflicht und das Kündigungsrecht des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ge- genüber dem Revisionsvorschlag von Art. 16 lex specialis darstelle. Deshalb sei in Art. 16 Abs. 3 UWG ein expliziter Hinweis auf Art. 3 VVG aufzunehmen. Falls dies nicht möglich sei, seien die Versicherungsdienstleistungen in die bundesrätliche Verordnung aufzunehmen. Die GST möchte die Preisbekanntgabepflicht für Tierärzte auf Standardbehandlungen beschrän- ken. In diesem Rahmen solle zudem eine Kalkulationshilfe ausgearbeitet werden, die mit den Anforderungen des Kartellrechts vereinbar sei. Der KGL kann sich der vorgeschlagenen Rege- lung nur anschliessen, wenn individuelle, auf den Kunden ausgerichtete Dienstleistungen nicht erfasst werden. BL, VD, SVP, economiesuisse, SBVg, SGV, AGVS, CP, FP VD, FRP, sava, SAV, SDV, SW, Swissmem und ww&p lehnen den Systemwechsel – obligatorische Preisbekanntgabe für alle Dienstleistungen – ab. Es bestehe keine sachliche Notwendigkeit dazu und es sei eine zu weit gehende staatliche Regulierung. Auch sei es bei komplexen und individuell zu beziehenden Dienstleistungen unmöglich, den tatsächlich zu bezahlenden Preis zum Voraus zu bestimmen. Bei auf Auftragsverhältnissen beruhenden Dienstleistungen wären die Umsetzungsschwierigkei- ten zu gross. Dies sei vor allem bei freien Berufen der Fall. VD weist auf die Möglichkeit der Preisberechnung bei Dienstleistungen auf Auftragsbasis hin. Dies verhindere es, im Vornherein zu wissen, wie viele Stunden in einem konkreten Fall aufgewendet werden müssten. Für die SVP ist die Neuformulierung des Artikels unüberlegt und nicht praxistauglich. Sie trage den Strukturen in Branchen, die komplexe Produkte anbieten würden (wie die Finanzbranche und die über TARMED abgerechneten Dienstleistungen) keine Rechnung. In einer liberalen Wirtschaftsordnung obliege es dem Privaten zu entscheiden, ob er eine Dienstleistung in An- spruch nehmen wolle, deren Preis er nicht oder nicht genau kenne. Economiesuisse möchte an der bisherigen Lösung festhalten, wonach bei einzelnen, spezifisch benannten Dienstleistungen eine Preisbekanntgabepflicht besteht. Sie weist auf die Unterschie- de zwischen Waren und Dienstleistungen hin. Während Waren vorbestehend seien, seien Dienstleistungen individuell. Daher sei es in vielen Fällen schwierig, vorgängig einen tatsächlich zu bezahlenden Preis zu bestimmen. Zudem würden Dienstleistungen eine ungleich höhere Viel- falt und Komplexität aufweisen als Waren. Problematisch sei auch die Verwendung des Begriffes des Konsumenten. Damit werde im Bankengeschäft auch der institutionelle Anleger von Art. 16 erfasst, obwohl dieser nicht schutzbedürftig sei. Aus ähnlichen Gründen ist auch die SBVg ge- gen die systematische Unterstellung von Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht. Diejenigen Bankdienstleistungen, bei denen ein breites Bedürfnis nach vereinfachten Preisanga- ben vorhanden sei, würden bereits heute der Preisbekanntgabepflicht unterstehen. 13 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), SR 935.61. Economiesuisse und SBVg sehen folgende zwei Lösungsalternativen: Die vorgesehene ge- setzliche Regelung könnte durch verschiedenen Einschränkungen bezüglich der Preisbekannt- gabepflicht ergänzt werden. Insbesondere Dienstleistungen, deren Preise volatil seien und die den Geschäftsverkehr mit professionellen Gegenparteien beträfen, sollten unter die Ausnahme- regelung fallen. Als zweite Lösungsalternative käme ein expliziter Katalog von auszunehmenden Dienstleistungen in Frage. Dieser könnte in die revidierte Preisbekanntgabeverordnung des Bundesrates aufgenommen werden. W. Stieger erklärte anlässlich der Veranstaltung des SFK, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis in vielen Fällen nicht bekannt gegeben werden könne. In solchen Fällen müsse die Angabe der den Preis bestimmenden Parameter genügen. 3.7 Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe (Art. 21 f. UWG-Entwurf) Art. 21 (neu) Zusammenarbeit 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zu- ständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern: a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen. 2 Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Auf- sichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen. Art. 22 (neu) Datenbekanntgabe 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über: a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind; b. Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäfts- gebaren dokumentieren; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. gesperrte Postfächer. 2 Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie: a. Gegenrecht halten; b. die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten. 3 Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein inter- nationales Gremium, so können die Daten bekannt gegeben werden, auch wenn nicht Ge- genrecht gewährt wird. Alle Kantone, CVP, FDP, SP, economiesuisse/SAG, kv schweiz, SBV, SGV, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS, TCS, EKK, WEKO, Baumeister, Coop, FER, FP VD, KGL, SADV, SDV und ww&p begrüssen die Regelung explizit oder implizit. Economiesuisse hält eine genaue Prüfung der vorgeschlagenen Datenbekanntgabe aus daten- schutzrechtlicher Perspektive für angezeigt. Zudem sei in diesem Bereich auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu respektieren. Der SBV erachtet die erleichterte Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden für uner- lässlich, wenn man Betrügereien, die auf Grund der neuen technologischen Mittel immer häufiger eine internationale Dimension annähmen, wirksam bekämpfen möchte. Coop und FP VD sind ebenfalls der Meinung, die Schweiz sei auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerbe- hörden angewiesen, da grenzüberschreitende Betrügereien immer häufiger würden. Für die SBVg ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweiz bei einer internationalen Organi- sation oder einem internationalen Gremium auf die Bedingung des Gegenrechts verzichten soll, zumal ausländische Behörden nach Art. 22 Abs. 2 Gegenrecht halten müssten. Aus diesem Grund sei Art. 22 Abs. 3 ersatzlos zu streichen. ProMarca verlangt, dass der Datenschutz-Problematik durch ein Kooperationsabkommen oder durch eine staatsvertragliche Regelung Rechnung getragen werde. Die ProMarca-Mitglieder sei- en hinsichtlich Art. 22 geteilter Meinung gewesen. So sei vor allem darauf hingewiesen worden, dass eine Weitergabe der Daten keine Verurteilung voraussetze und es darum fraglich bleibe, wer nach welchen Kriterien beurteile, ob die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a gegeben seien. Der SAV beantragt eine eingehende Prüfung der Verträglichkeit mit der schweizerischen Daten- schutzgesetzgebung sowie die Einführung der Verschwiegenheitspflicht in Art. 22 nach dem Vorbild von Art. 21 Abs. 1 lit. b. Zudem erwecke das Fehlen eines Gegenrechtsvorbehalts in Art. 22 Abs. 3 Bedenken. Der SVV begrüsst zwar grundsätzlich die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Zusammen- arbeit mit ausländischen Behörden, hält aber eine Überarbeitung des Art. 22 für notwendig. Ge- mäss seinem derzeitigen Wortlaut könnten die Bundesbehörden allein gestützt auf einen Ver- dacht juristische und natürliche Personen gegenüber ausländischen Behörden und internationa- len Organisationen an den Pranger stellen. Dieses Vorgehen sei unter den datenschutzrechtli- chen Prinzipien der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit fragwürdig. Für die SVP sind diese beiden Artikel überflüssig. Im erläuternden Bericht werde kein einziger Fall aufgeführt, bei dem eine solche internationale Zusammenarbeit vonnöten gewesen wäre. Of- fenbar funktioniere die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen bereits heute. Intercable meint, dass mit dieser Bestimmung eine unzulässige Carte Blanche angestrebt wer- de. Es sei nicht akzeptabel, dass der Bund vor einem rechtskräftigen Urteil alle Unterlagen über die nach seiner Auffassung involvierten Personen und Firmen ausländischen Dritten zukommen lassen könne, wenn er ein Verhalten als unlauter erachte. Damit würden sämtliche rechtstaatli- chen Grundsätze ausser Kraft gesetzt. R. H. Weber kritisierte anlässlich der Veranstaltung des SFK, dass die vorgeschlagenen Be- stimmungen nicht mit denjenigen in anderen marktbezogenen Gesetzen kongruent seien (z. B. Bankengesetz14). Auch sei das Datenschutzgesetz nicht eingehalten. 14 Bundesgesetz vom 08. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG), SR 952.0. 3.8 Art. 23 Abs. 1 und 3 UWG-Entwurf Art. 23 Abs. 1 und 3 (neu) 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3 Der Bund hat die vollen Parteirechte und kann Rechtsmittel einlegen. Die Änderungen in Art. 23 des Entwurfs finden weitgehende Zustimmung. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, CVP, FDP, SP, SGV, Travail.Suisse FER und ProMarca begrüssen explizit oder implizit die vorgeschlagenen Änderungen. BS meint, die Submission von Art. 3b UWG unter Art. 23 UWG könne insofern nicht gutgeheis- sen werden, als die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Schneeballsystemen neu nur noch auf Antrag erfolgen soll. NE fügt an, dass diese Bestimmung eventuell ins StGB und nicht ins UWG gehöre. St.Gallen merkt an, es sei darauf zu achten, dass die administrative Mehrbelas- tung der Kantone und insbesondere der Staatsanwaltschaften in einem angemessenen Verhält- nis zum Nutzen stehe. Unter diesem Aspekt sei zu prüfen, ob die Verbindung der vorgesehenen Mitteilungspflicht über Endentscheide (Art. 27 Abs. 2 UWG) mit der Befugnis des Bundes, Rechtsmittel einzulegen (23 Abs. 3 Entwurf), nicht ausreichend wäre. ProMarca erachtet die Änderungen der Strafbestimmungen gemäss Art. 23 Abs. 1 als notwendig und nicht riskant. Ausserdem würden die Parteirechte des Bundes zu einer grösseren Transpa- renz und Effizienz in der Strafverfolgung führen und dem UWG zu mehr Durchsetzungskraft ver- helfen. Ww&p plädiert dafür, die über Art. 10 Abs. 3 Entwurf-UWG abgedeckten Fälle als Offizialdelikte auszugestalten. Damit könne verhindert werden, dass die öffentliche Hand Strafantrag stelle. Einzig Sava, SDV, SW und VDF lehnen die Änderungen ab. SDV und SW halten es für fragwür- dig, dass der Staat selbst Strafantrag stellen könne. Dies sei eine versteckte Einführung des Of- fizialdeliktes in das Wettbewerbsstrafrecht. Der VDF ist der Ansicht, dass die Strafandrohung mit Freiheitsentzug zu weit gehe. Eine richtig bemessene Geldstrafe bringe genügende Abschre- ckung mit sich. 3.9 Weitere Anregungen Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen Ergänzungen zu der jetzigen Vorlage vor. FR, SZ, UR, SP, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS fordern ebenfalls Regelungen zum elekt- ronischen Geschäftsverkehr, zu unadressierten Werbesendungen und zu irreführenden Gewinn- versprechen. Die letztgenannte Geschäftspraxis will auch BL verbieten. GR möchte Gewinnver- sprechen, welche Leute dazu bewegen sollen, an Verkaufsveranstaltungen zu gehen, erfassen. Ebenso sollen Aufforderungen zur Mitwirkung bei dubiosen Geldtransfers als unlauter erklärt werden. Konkret angesprochen wird das Inaussichtstellen eines beträchtlichen Gewinnes bei der Mithilfe, Kontoguthaben z. B. eines verstorbenen Potentaten ins Ausland zu transferieren. Als Gewinn wird ein prozentualer Anteil an der millionenhohen Depotsumme versprochen, wobei der um Hilfe Gebetene zuerst eine Akonto-Zahlung leisten muss. Die Betrügerei bestehe darin, dass der versprochene Gewinn ausbleibe, aber auch die geleistete Akontozahlung verloren sei. ZH will Gewinnspiele und Wettbewerbe statt im Lotterierecht ebenfalls im UWG regeln. Dies sei sachgerecht, da es bei Gewinnspielen und Wettbewerben im Kern sehr oft um Verkaufsförderak- tionen gehe. BS weist darauf hin, dass Art. 24 UWG noch Sanktionen androht, welche das geltende Strafrecht nicht mehr kennt. NE schlägt eine Namensänderung des Gesetzes vor: „Loi fédérale contre la concurrence déloyale et contre les pratiques commerciales déloyales“. SP, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS erachten die Revision als nicht vollständig. Der elektro- nische Geschäftsverkehr müsse zwingend berücksichtigt werden. Übernommen werden solle der ausgearbeitete Gesetzesvorschlag des BJ, welcher vom Gesamtbundesrat am 09.11.2005 abge- lehnt worden sei. Es sei auch notwendig, das vom Bundesrat anerkannte Recht zur Verweige- rung der Annahme von unadressierten Werbesendungen explizit zu regeln. Die SP unterbreitet diesbezüglich einen Textvorschlag zu einem neuen Artikel 3 Buchstabe p UWG. Auch die Prob- lematik der unlauteren Gewinnversprechen sei einer Regelung im UWG zu unterwerfen. Es wird deshalb ein neuer Artikel 3 Buchstabe q UWG vorgeschlagen, in Anlehnung an die Richtlinie 2005/29/EG. Im Übrigen sei es notwendig, auch im OR die relevanten Anpassungen vorzuneh- men. Das UWG diene einzig der wettbewerbsrechtlichen Lauterkeit, jedoch bleibe bei konkreten Vertragsstreitigkeiten die Rechtsanwendung unklar. Auch nach EKK sind die Baustellen mit den jetzigen Vorschlägen noch nicht vollständig beho- ben. In einer nächsten Etappe seien Bestimmungen zum elektronischen Geschäftsverkehr zu ergänzen. Ferner sei das UWG an die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzupassen. Zudem seien die Empfehlungen der OECD umzusetzen (Leitlinien 2003 zum Schutz der Konsumenten vor grenzüberschreitenden betrügerischen und irreführenden Handels- praktiken). Ww&p unterbreitet verschiedene Textvorschläge. So soll Artikel 9 UWG mit zwei Absätzen er- gänzt werden, in denen Verträge, die unter Missachtung lauterkeitsrechtlicher Bestimmungen geschlossen worden sind, als unverbindlich erklärt werden. Ferner sollen auch Geschäftsführer strenger in die Verantwortung genommen werden. Dem einfachen und raschen Prozessverfah- ren (Art. 13 UWG) soll mit griffigeren Bestimmungen, insbesondere betr. Genugtuung, Urteils- veröffentlichung, Untersuchungsmaxime, anwaltliche Vertretung und Unentgeltlichkeit des Ver- fahrens zu mehr Anwendung und Effizienz verholfen werden. Schliesslich soll auch der strafrech- tliche Schutz verstärkt werden (Art. 27 UWG), indem dem Verzeiger und Antragsteller Kosten nur dann überbunden werden dürften, wenn er in verwerflicher oder leichtfertiger Weise gehandelt habe. 4 Anhang Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen Kantone 1. - 26. AG, AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SG, SO, TI, UR, TG, VD, VS, ZG, ZH Politische Parteien 27. CVP Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz CVP PDC Parti démocrate-chrétien suisse PPD Partito popolare democratico svizzero 28. FDP Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz FDP PRD Parti radical-démocratique suisse PLR Partito liberale-radicale svizzero 29. SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP PS Parti socialiste suisse PS Partito socialista svizzero 30. SVP Schweizerische Volkspartei SVP UDC Union Démocratique du Centre UDC Unione Democratica di Centro Dachverbände der Gemeinden, Städte u. Berggebiete 31. Schweizerischer Gemeindeverband GV 32. Schweizerischer Städteverband SSV Dachverbände der Wirtschaft 33. economiesuisse economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses 34. Kaufmännischer Verband Schweiz kv schweiz Société suisse des employés de commerce 35. Schweizerischer Arbeitgeberverband SAG Union patronale suisse 36. Schweizerischer Bauernverband SBV Union suisse des paysans 37. Schweizerische Bankiervereinigung SBVg Association suisse des banquiers 38. Schweizerischer Gewerbeverband SGV Union suisse des arts et métiers USAM 39. Travail.Suisse Travail.Suisse Konsumentenorganisationen 40. Associazione consumatrici della Svizzera Italiana ACSI 41. Fédération romande des consommateurs FRC 42. Konsumentenforum Schweiz kf 43. Stiftung für Konsumentenschutz SKS 44. Touring Club Schweiz TCS Eidg. Beauftragte und Kommissionen 45. Eidg. Kommission für Konsumentenfragen EKK Commission fédérale de la consommation CFC 46. Wettbewerbskommission WEKO Übrige interessierte Kreise 47. Amway (Schweiz) AG Amway SVH Schaufelberger & Van Hoboken 48. Auto Gewerbe Verband Schweiz AGVS Union professionnelle suisse de l’automobile 49. Schweizerischer Baumeisterverband Baumeister 50. B und P Dienstleistungen GmbH B & P DL 51. Bundesamt für Justiz BJ BJ / HReg Eidgenössisches Amt für das Handelsregister 52. Coop Coop 53. Centre Patronal CP 54. Chambre Vaudoise des Arts et Métiers CVAM 55. Federation of European Direct Selling Associations fedDSA 56. Fédération des Entreprises Romandes FER 57. Fédération Genevoise des Métiers du Batiment FMB 58. Fédération Patronale Vaudoise FP VD 59. Fédération Romande de publicité & de communication FRP 60. Gastrosuisse gastrosuisse 61. Gesellschaft Schweizerischer Tierärztinnen und Tierärzte GST 62. Gewerbeverband des Kantons Luzern KGL 63. Hotelleriesuisse HS 64. Intercable Verlag AG Intercable vertreten durch Thouvenin Rechtsanwälte 65. KMU-Forum KMU-Forum Forum PME Forum PMI 66. Migros-Genossenschafts-Bund Migros 67. Schweizer Adressbuch- und Datenbankverleger-Verband SADV 68. Schweizerischer Markenartikelverband ProMarca Union suisse de l’article de marque 69. Schweizerischer Anwaltsverband SAV 70. Verband Schweizer Anzeigen- und Medien-Verkaufsunternehmen sava 71. Schweizerische Bundesbahnen SBB 72. Advokaturbureau Dr. H. Schneider & Dr. P. Stach Sch. & St. Lic.iur. HSG Michael Kummer 73. Schweizer Direktmarketing Verband SDV 74. Schweizer Forum für Kommunikationsrecht SFK Referierende: - Dr. Reto Arpagaus, Rechtsanwalt in Zürich - Dr. Magda Streuli-Youssef, Rechtsanwältin in Zürich - PD Dr. Alexander Brunner, Oberrichter in Zürich - Dr. Werner Stieger, Rechtsanwalt in Zürich - Prof. Dr. Rolf H. Weber, Universität Zürich und Rechtsanwalt in Zürich 75. Schweizerischer Leasingverband SLV / ASSL Association Suisse des Sociétés de Leasing 76. Schweizerischer Verband Network Marketing SVNM 77. Schweizerischer Versicherungsverband SVV 78. Schweizer Werbung SW 79. Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Swissmem 80. Swiss Technology Network SwissT.net 81. Schweizerischer Verband für Direktverkaufsfirmen VDF 82. Verband Schweizerischer Kantonalbanken VSK Union des Banques Cantonales Suisses 83. Walder Wyss & Partner ww&p Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. h.c. Lucas David